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Satzung und Geschäftsordnung

Stand: 05.01.2023

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P r ä a m b e l
Wir finden uns in der Gemeinschaft „Nerd Life Balance- Verein“ (im
Folgenden „Nerd Life Balance“ genannt) zu einer
Interessenvertretung für „Strategiespielsysteme und allen
artverwandten Spielsystemen sowie deren kreatives
Arbeitsumfeld“ (im folgenden „StraSystUa“ genannt) zusammen,
die von Vertrauen, Engagement und Hilfsbereitschaft getragen
wird.
Das Bemühen um gegenseitiges Verstehen ermöglicht jedem,
neben der Rücksicht auf die gemeinschaftlichen Interessen, seine
persönliche Eigenart zu bewahren.
Wir wollen zu den typischen Themen aus dem Bereich StraSystUa
– unabhängig davon, inwiefern narrative oder kompetitive Ansätze
für das einzelne Mitglied im Fokus stehen – eine Basis abbilden,
um jede Idee für eine positive Repräsentation unserer
Gemeinschaft umsetzen zu können.
Wir werten den Menschen nicht nach seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe der menschlichen Gesellschaft und suchen
die Begegnung innerhalb und außerhalb unserer Gemeinschaft auf
der Grundlage gegenseitiger Achtung.
Wir sind parteipolitisch und konfessionell unabhängig und stehen
fest zur basisdemokratischen Grundordnung.
Wir sehen es als Aufgabe an, uns tatkräftig an der Bildung einer
starken Vertretung für alle Interessenten von StraSystUa am
Standort München zu beteiligen.

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S a t z u n g
der „Nerd Life Balance“,
beschlossen von der 2. ordentlichen Mitgliederversammlung am
05. 01. 2023.
I. Grundlagen und Symbole
Artikel 1: Name
1) Die „Nerd Life Balance“ ist eine Organisationseinheit für alle
Unterstützer von StraSystUa.
2) Die „Nerd Life Balance“ ist eigenständig und gehört keiner
übergeordneten Organisation an.
Artikel 2: Vereinssitz
Die „Nerd Life Balance“ hat Ihren Sitz in der Landeshauptstadt
München.
Artikel 3: Rechtsform
1) Die „Nerd Life Balance“ ist ein nichtrechtsfähiger Verein
(Stand: 05.01.2023).
2) Jedes Mitglied haftet mit seinem Mitgliedsbeitrag.

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Artikel 4: Ziele/ Vereinszweck
1) Das Ziel der „Nerd Life Balance“ ist es, seinen Mitgliedern und
Interessierten außerhalb der Gemeinschaft durch die
Organisation von Veranstaltungen, die Bereitstellung von
Räumlichkeiten zur Ausübung der verschiedenen StraSystUa
und durch einen regen Austausch mit anderen
Strategiespielsysteme-Gruppen ein Bewusstsein für den
StraSystUa-Standort München zu generieren.
2) In Verantwortung und Orientierung mit den Grundsätzen der
basisdemokratischen Grundordnung sollen die Mitglieder der
„Nerd Life Balance“ pflichtbewusst, gewaltfrei und mit
gegenseitigem Respekt die Ziele des Vereins verfolgen.
Artikel 5: Symbole
1) Die Farben der „Nerd Life Balance“ sind:
Rot (#7A0000)
Schwarz (#141414)
2) Es wird folgendes Vereinslogo oder Wappen geführt:

3) Die Mitglieder tragen die Devotionalien der jeweiligen
Spielsysteme und der „Nerd Life Balance“.

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II. Mitgliedschaft.
Artikel 6: Mitglieder-Status
1) Der Verein umfasst:
• Mitglieder auf Probe
• ordentliche Mitglieder
• Ehrenmitglieder
2) Die Mitglieder der „Nerd Life Balance“ sind Unterstützer von

Strategiespielsystemen wie Tabeltop, Pen&Paper, Trading-
Cards u.a. Es wird explizit kein Spielsystem und dessen

kreatives Umfeld ausgeschlossen.
Artikel 7: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die vorläufige (Probe-)Mitgliedschaft erhält, wer auf schrift-
lichen Antrag und nach persönlicher Vorstellung von der

Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgenommen wird,
aber bereits aus anderen Organisationen für StraSystUa
ausgeschlossen wurde.
2) Die Probemitglieder haben sich im Sinne des Artikel 4 dieser
Satzung sowie der Präambel zu bewähren.
3) Nach Ablauf der Probemitgliedschaft erhalten die
Probemitglieder durch die Mitgliederversammlung die
ordentliche Mitgliedschaft in der „Nerd Life Balance“. Die
Beschlussfassung erfolgt mit 3/4-Mehrheit. Das Nähere regelt
die Geschäftsordnung.
4) Die Aufnahme eines Probemitglieds, das aus einer anderen
Organisationseinheit für StraSystUa ausgeschlossen wurde,
kann nur nach vorheriger Rücksprache mit dieser erfolgen.
5) Eine ordentliche Mitgliedschaft kann jeder umgehend erhalten,
der sich als Interessent von StraSystUa definiert und vorher
nicht von einer anderen Organisation für StraSystUa
ausgeschlossen wurde. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.

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6) Die „Nerd Life Balance“ kann mit Genehmigung der
Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die
Gemeinschaft und Ihrer Ziele gemäß Artikel 4 dieser Satzung
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
Artikel 8: Mitgliederverwaltung, Datenschutz
1) Die „Nerd Life Balance“ führt eine Mitgliederdatei aller
Mitglieder. Dafür werden die personenbezogenen Daten
erhoben, deren Kenntnis zum Erreichen seiner Ziele
erforderlich ist und an deren Kenntnis ein berechtigtes
Interesse der Gemeinschaft besteht, wie der volle Name,
Geburtsdatum, Adresse, ggf. berufliche Tätigkeit und
Eintrittsdatum. Die personenbezogenen Daten werden dabei
auf Basis der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2) Sonstige Informationen über Mitglieder und Informationen
über Nichtmitglieder werden von der Gemeinschaft
grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung
ihrer Ziele nützlich sind (z. B. Speicherung von
Telefonnummern sowie E-Mailadressen einzelner Mitglieder)
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass das betroffene
Mitglied ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
Verarbeitung entgegensteht oder wenn es sich um ein Mitglied
mit besonderen Aufgaben (z. B. Ämter) handelt oder wenn das
Mitglied zugestimmt hat oder von einem ihm zustehenden
Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die
Gemeinschaft darf Informationen bei denen Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen
Mitglieder der Verarbeitung entgegenstehen können, nur mit
Zustimmung des betroffenen Mitgliedes verarbeiten.

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3) Mitgliederverzeichnisse von Mitgliedern der „Nerd Life
Balance“ dürfen ausschließlich Mitgliedern ausgehändigt
werden. Die Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zu
anderen als den in dieser Satzung niedergelegten Zwecken
durch die Mitglieder ist unzulässig. Nach Austritt des
Mitgliedes werden alle erhobenen Daten aus dem
Mitgliederverzeichnis gelöscht.
Artikel 9: Ende der Mitgliedschaft
1) Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit seinen Austritt zu
erklären. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
wird nur mit nachgewiesenem Eingangsdatum beim
Schriftwart wirksam. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Außerordentliche Kündigungen sind nach Rücksprache mit
dem Vorstand möglich. Der Betrag des Monats des Austritts
wird jedenfalls erhoben. Bei laufenden Strafverfahren ist die
Austrittserklärung bis zum Ende des Verfahrens auszusetzen.
2) Die Mitgliederversammlung kann einem Probemitglied mit 2/3-
Mehrheit den Rat zum Austritt geben. Erfolgt binnen zwei
Wochen keine Austrittserklärung, so gilt der Betreffende als
ausgeschlossen. Er ist aus der Mitgliederliste zu streichen.
3) Ein ordentliches Mitglied kann nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Bei
offenkundigem, schädigendem Verhalten für die Gemeinschaft
bzw. Verhalten, das dieser Satzung entgegensteht, kann die
Mitgliederversammlung den Vorsitzenden anweisen, ein
entsprechendes Ausschlussverfahren einzuleiten.
4) Das ausgeschiedene Mitglied hat alle Schriftstücke und
Gegenstände der Gemeinschaft an ein ordentliches Mitglied
des Vorstandes zurückzugeben.
5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die
Gemeinschaftskasse. Geleistete Beiträge können nicht
zurückgefordert werden.

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III. Rechte und Pflichten.
Artikel 10: Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich durch aktive Mitarbeit für die
Ziele und Belange der „Nerd Life Balance“ einzusetzen. Es
verpflichtet sich der Satzung und Geschäftsordnung der „Nerd
Life Balance“.
2) Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung
festgelegten Beitrag. Die Mitgliederversammlung kann im
Einzelfall weitere zweckgebundene Umlagen mit einfacher
Mehrheit beschließen. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
IV. Organe.
Artikel 11: Allgemeines
Organe der „Nerd Life Balance“ sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand
Artikel 12: Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist allgemeines Beschlussorgan
der „Nerd Life Balance“. Der Vorstand und alle übrigen
Mitglieder sind an dessen Beschlüsse gebunden.
2) In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen
Mitglieder Sitz und Stimme. Probemitglieder haben in der Zeit
Ihrer Probemitgliedschaft Sitz- aber kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben Sitz- aber kein Stimmrecht.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen
– während eines Kalenderjahres wenigstens einmal pro
Quartal. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn dies mindestens ein 1/4 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Einreichung einer Tagesordnung schriftlich
verlangen.

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4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben
dem Vorstand mindestens vier weitere stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit bleibt bis
zum Ende der Mitgliederversammlung bestehen.
5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit
nichts anderes durch diese Satzung oder die
Geschäftsordnung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag kann in
demselben Kalenderjahr nur dann noch einmal zur
Abstimmung gebracht werden, wenn die
Mitgliederversammlung einer erneuten Befassung mit 2/3-
Mehrheit zustimmt.
6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen die
Satzung und Geschäftsordnung der „Nerd Life
Balance“ verstoßen, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist im Zweifel
durch die Mitgliederversammlung festzustellen. Bei Lücken in
der Satzung oder Geschäftsordnung ist analog zu verfahren.
Artikel 13: Der Vorstand
1) Die folgenden Ämter bilden den Vorstand:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftwart (Skriptor)
d) der erste Kassenwart (erster Schatzmeister)
e) der zweite Kassenwart (zweiter Schatzmeister)
2) Der Vorstand wird für die Dauer eines Kalenderjahres auf der
Mitgliederversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind alle
ordentlichen Mitglieder.
3) Jedes Vorstandsmitglied kann durch Neuwahl ersetzt werden.
4) Jedes Vorstandsmitglied kann unter Darlegung triftiger Gründe
vor der Mitgliederversammlung sein Amt niederlegen.

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5) Der Vorstand vertritt die Gemeinschaft nach außen. Ihm
obliegen die Geschäftsführung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er ist der Mitgliederversammlung jederzeit
Rechenschaft schuldig. Den Aufgabenbereich der einzelnen
Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.
Artikel 14: weitere Ämter
1) Zur Unterstützung des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung oder der Vorstand Ressortleiter
bestimmen. Sie müssen von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden und sind nur nach Freigabe durch den
Vorstand im Rahmen Ihres Tätigkeitsfeldes
handlungsbevollmächtigt. Sie sind ebenfalls an Artikel 13
Absatz 2 bis 4 dieser Satzung gebunden. Das Nähere regelt
die Geschäftsordnung.
2) Die Mitgliederversammlung kann nach Maßgabe der
Geschäftsordnung weitere Ämter besetzen.
Artikel 15: Entlastung
Alle Vorstandsmitglieder und Amtsinhaber werden nach Ablauf
ihrer Amtszeit bei ordentlicher Geschäftsführung entlastet. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
V. Strafen.
Artikel 16: Strafgewalt
1) Strafen im Sinne eines Strafverfahrens können von der
Mitgliederversammlung verhängt werden.
2) Die Mitgliederversammlung kann auf Beireitung bis zur Höhe
von zwei monatlichen Mitgliedsbeiträgen, Ermahnung,
einfachen Verweis oder Ausschluss erkennen. Daneben kann
sie Auflagen erteilen. Das Näher regelt die Geschäftsordnung.
3) Die Disziplinargewalt des Vorsitzenden richtet sich nach der
Geschäftsordnung.

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4) Bei Vergehen, die gegen die Rechtsgrundlage der
Bundesrepublik Deutschland verstoßen und/ oder grob
fahrlässig bzw. mit Vorsatz gegen Leib und/oder Besitz der
Mitglieder der „Nerd Life Balance“ und/oder gegen jeden
Interessenten von StraSystUa gerichtet sind, ist dem
Beschuldigten umgehend der Zugang zu den Räumlichkeiten
der „Nerd Life Balance“ zu entziehen, bis zur Klärung des
Sachverhaltes auf der nächsten Mitgliederversammlung.
VI. Änderungen und Schlussbestimmungen.
Artikel 17: Satzungsänderung
1) Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Eine Satzungsänderung erfordert
eine Beratung, sowie spätestens eine Woche später eine
Lesung. Beides findet auf zwei aufeinanderfolgenden
Mitgliederversammlungen statt. Nach der separaten Annahme
der einzelnen Änderungen ist zum Ende der Lesung über die
Annahme der gesamten Satzungsänderung abzustimmen. Es
ist jeweils eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
2) Die Artikel 4 und 6 dieser Satzung dürfen in ihrem
Wesensgehalt nicht geändert werden.

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Artikel 18: Schlussbestimmungen
1) Die Mitgliederversammlung verabschiedet mit 2/3-Mehrheit zu
dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
2) Alle dieser Satzung entgegenstehenden Beschlüsse sind
unwirksam.
3) Bei Auflösung der „Nerd Life Balance“ fällt das
Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die
vom zuletzt im Amt befindlichen Vorstand mit einfacher
Mehrheit bestimmt werden kann.
4) Diese Satzung tritt ab 05.01.2023 in Kraft.
Ort, Datum:
München, 05.01.2023

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Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender

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G e s c h ä f t s o r d n u n g
der „Nerd Life Balance“ beschlossen von der 1.
Mitgliederversammlung am 15.12.2022.
I. Mitgliedschaft.
§ 1: Aufnahme
1) Anträge auf Aufnahme sind schriftlich bei der
Mitgliederversammlung zu stellen.
2) Hat die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag mit
einfacher Mehrheit entschieden, so ist der Antragsteller vor die
Mitgliederversammlung zu laden, wo der Beschluss verkündet
wird.
§ 2: Probemitglieder
1) Probemitgliedern wird angeraten an allen Veranstaltungen
teilzunehmen und sich in besonderem Maße einzubringen.
2) Fehlt ein Probemitglied in einem Kalenderjahr überwiegend bei
Veranstaltungen unentschuldigt, hat die
Mitgliederversammlung den Rat zum Austritt zu erwägen.
Hierzu ist das Probemitglied vor die Mitgliederversammlung zu
laden.
3) Die Probezeit endet in der Regel nach 12 Monaten, wobei die
Probezeit durch die Mitgliederversammlung verlängert werden
kann. Am Ende der Probezeit muss die Mitgliederversammlung
über eine vollständige Aufnahme des Probemitgliedes
entscheiden. Die Mitgliederversammlung kann, nach der
Einreichung eines schriftlichen Antrages mit Begründung, über
eine Verkürzung der Probezeit entscheiden. Dies geschieht
jedenfalls mit einfacher Mehrheit.

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II. Die Mitgliederversammlung
§ 3: Einberufung, Tagesordnung, Leitung
1) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung in einem
Kalenderjahr mindestens einmal alle drei Monate ein.
Ansonsten wird vom Vorsitzenden bei eilbedürftigen
Entscheidungen oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung
einberufen.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den
Mitgliedern mindestens sieben Kalendertage zuvor schriftlich
zur Kenntnis gegeben werden.
3) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung wird die
vorläufige Tagesordnung bekannt gegeben. Sie ist außerdem
beim Vorsitzenden einzusehen. Über die endgültige
Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu
ihrem Beginn.
4) Über Strafanträge darf nur im Rahmen eines eigenen
Tagesordnungspunktes verhandelt werden. Eine Aufnahme
unter „Verschiedenes“ ist unzulässig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sollte dieser abwesend sein, übernimmt ein Mitglied des
Vorstandes die Leitung. Sollte kein Mitglied des Vorstandes
anwesend sein, muss die Mitgliederversammlung durch das
älteste, anwesende Mitglied vertagt werden.
6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches
(Ergebnis-) Protokolle anzufertigen, das bei der nächsten
Mitgliederversammlung verlesen und zur Genehmigung durch
diese vorgelegt werden muss.
7) Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu
führen.

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§ 4: Zuständigkeit
1) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Beschlüsse und
Anordnungen des Vorsitzenden oder des Vorstandes mit
einfacher Mehrheit aufheben.
2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Neuaufnahmen von Mitgliedern
b) erteilen von Probemitgliedschaften
c) Disziplinarangelegenheiten
d) Berufung gegen Entscheidungen des Vorsitzenden/
Vorstands
e) Änderung von Satzung und Geschäftsordnung
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Misstrauensanträge gegen den Vorstand
h) Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Ämter
i) alle Fragen, welche die praktische Durchführung bei
allfälligen Angelegenheiten der „Nerd Life
Balance“ betreffen und nicht zwingend in eine direkte
Zuständigkeit sowie Entscheidungshoheit des Vorstands
fallen
§ 5: Redeordnung
1) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wird den Mitgliedern
vom Vorsitzenden in der Reihenfolge der Wortmeldungen das
Wort erteilt. Eine Rednerliste ist jedenfalls zu führen.
2) Der Antragsteller hat als Erster das Wort; nach der Debatte
kommt ihm das Schlusswort zu.
3) Bei Verhandlungen über persönliche Angelegenheiten, zu
Strafanträgen und Berufungen gegen Strafanträge gibt der
Vorsitzende dem Betroffenen nach jedem Redner das Wort.

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4) Das Wort zur tatsächlichen Berichtigung, zur Beantwortung
einer zur Sache gestellten Frage und zur Geschäftsordnung
wird sofort erteilt, jedoch darf der Redner nicht unterbrochen
werden.
5) Der Vorsitzende kann die Redezeit beschränken.
6) Bei undiszipliniertem Verhalten kann der Vorsitzende zur
Ordnung rufen oder den Redner zur Sache rufen. Der Ruf wird
im Protokoll vermerkt. Nach dreimaligem Ruf zur Sache wird
dem Redner das Wort entzogen. Ein dreimaliger Ordnungsruf
zieht den Ausschluss von der betreffenden Sitzung nach sich.
Wird gegen den Ordnungsruf Berufung eingelegt, muss die
Mitgliederversammlung diese Maßnahme ohne Debatte durch
Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigen oder
widerrufen.
§ 6: Anträge
1) Jedes Mitglied der „Nerd Life Balance“ hat das Recht, zu den
Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen.
2) Über Anträge wird in der Reihenfolge, in der sie gestellt sind,
abgestimmt. Über Gegenanträge und weiterführende Anträge
ist zuerst abzustimmen. Die Entscheidung, welcher von
mehreren Anträgen der weitergehende ist, trifft der
Vorsitzende.
3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen jedem anderen Antrag
vor.
4) Anträge auf Schluss der Debatte, auf Schluss der Rednerliste
und auf Übergang zur Tagesordnung stehen einem Antrag zur
Geschäftsordnung gleich.

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5) Zu allen Anträgen nach Abs. 4 wird sofort verhandelt. Es erhält
jeweils ein Redner für und gegen den Antrag das Wort. Diesen
Wortmeldungen schließt sich sofort die Abstimmung an.
6) Nach Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste erhält
jedes Mitglied das Recht, noch einmal das Wort zu ergreifen.
7) Wenn auf Schluss der Debatte beschlossen ist, wird sofort
abgestimmt.
8) Bei Annahme eines Antrags auf Übergang zur Tagesordnung
ist die Beratung zu dem aktuellen Tagesordnungspunkt
beendet. Es wird der nächste Punkt der Tagesordnung zur
Beratung gerufen.
9) Vor der Abstimmung verliest der Protokollführer noch einmal
die Sachanträge.
§ 7: Stimmrecht
1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht vorgesehen. In
Ausnahmefällen kann ein schriftlicher Antrag zur
Stimmübertragung bis spätestens einen Werktag vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht
werden, mit einer inhaltlichen Begründung zum
Sachgegenstand des Antrags, über den abgestimmt werden
soll. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache
Mehrheit, ob einer Stimmübertragung zugestimmt wird.
2) Bei ordentlichen Mitgliedern, die an zwei aufeinander
folgenden Mitgliederversammlungen Schulden in Höhe von
einem monatlichen Mitgliedsbeitrag oder höher bei der
Vereinskasse haben, hat die Mitgliederversammlung über den
Entzug des Stimmrechts zu befinden. Bei Begleichung der
Schulden ist das Stimmrecht umgehend wieder zu erteilen.

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3) Ehrenmitglieder, die an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, müssen gehört werden, haben jedoch kein
Stimmrecht.
4) Bei der Entlastung des Vorstandes haben Vorstandsmitglieder
kein Stimmrecht. Amtsinhaber haben bei ihrer Entlastung kein
Stimmrecht.
5) Probemitglieder haben in der Zeit ihrer Probemitgliedschaft bei
Wahlen kein Stimmrecht.
6) In Strafverfahren haben der Beschuldigte und der Ankläger
kein Stimmrecht.
§ 8: Abstimmungsverfahren
1) Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht ein Mitglied eine
geheime Abstimmung verlangt. Die Abstimmung per
Akklamation ist zulässig, soweit niemand Einspruch erhebt und
keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
2) Das Abstimmungsergebnis ist protokollarisch festzuhalten.
3) Bei Abstimmungen über Neuaufnahmen,
Probemitgliedschaften, Ehrenmitgliedschaften sowie bei
Personaldebatten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
§ 9: Beschlussfassung
1) Stimmenthaltungen werden bei Feststellung der Mehrheit nicht
berücksichtigt. Sie sind auf Wunsch zu begründen.
2) Wichtige Beschlüsse werden vom Schriftwart in einen
Beschlussordner eingeheftet. Sie werden vom Vorsitzenden
gegengezeichnet.
3) Soweit nichts anderes bestimmt wird, treten Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

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§ 10: Wahlen
1) Nach Abgabe der Wahlvorschläge findet eine Aussprache mit
den Kandidaten statt. Bei Abwesenheit eines Kandidaten hat
der Wahlleiter dessen Einverständnis einzuholen.
2) Personaldebatten sollen in Anwesenheit der Kandidaten
stattfinden. Bei Abwahl, Entzug der Mitgliedschaft
(Ausschluss) oder sonstigen Strafverfahren kann jedenfalls
auch ohne Anwesenheit der Betroffenen gewählt werden.
3) Der Vorsitzende beruft zum Ende eines laufenden
Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung ein, in der
dezidiert auf die Wahl für das kommende Kalenderjahr
hingewiesen wird. Auf dieser findet die Wahl des Vorstands
sowie der weiteren Ämter für das kommende Kalenderjahr
statt.
4) Vor seiner Wahl kann der Vorsitzende die von ihm
gewünschten Stellvertreter des Vorstandes vorstellen.
Vorsitzender, Stellvertreter und Schriftwart können in
Blockwahl gewählt werden. Die Kassenführung wird separat
gewählt.
5) Eine Wiederwahl für alle Ämter ist unbegrenzt zulässig.
§ 11: Entlastung
1) Bis zur ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres ist
dem Vorstand ein Entlaster zuzuordnen.
2) Der Entlaster hat zur ersten Mitgliederversammlung eines
Kalenderjahres einen schriftlichen und mündlichen Bericht
vorzulegen. Der schriftliche Bericht kommt zu den Akten. Bei
der Entlastung sind die zu Entlastenden zu hören.
3) Die Leitung der Entlastung übernimmt der Entlaster.

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4) Der Vorsitzende wird wegen seiner Gesamtverantwortung als
Letzter entlastet.
5) Bei der Kassenführung hat eine ordentliche Prüfung der
Buchführung zu erfolgen. Bei fehlerhafter Buchführung und
daraus folgender Nichtentlastung der Kassenwärter, haften
diese bis zur Höhe eines nachgewiesenen Fehlbetrags in der
Vereinskasse.
6) Der jeweilige Entlaster muss ein ordentliches Mitglied sein. Er
darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er wird auf der letzten
Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres bestimmt.
7) Falls ein Entlaster ausfällt, muss mit einer Frist von 14 Tagen
ein neuer Entlaster von der Mitgliederversammlung bestimmt
werden. Wenn das nicht möglich ist, gilt der Entlaster als nicht
bestimmt.
8) Wenn kein Entlaster bestimmt werden kann, wird das älteste
ordentliche Mitglied der „Nerd Life Balance“ die Entlastungen
übernehmen.
§ 12: Abberufung
Jedes Vorstandmitglied/ jeder Amtsinhaber kann bei
mangelndem Einsatz oder gravierenden Pflichtverletzungen
vorzeitig mit 3/4-Mehrheit durch ein anderes ordentliches
Mitglied ersetzt werden.
III. Vorstand.
§ 13: Vorsitzender
1) Der Vorsitzende ist für die inhaltliche Gestaltung
verantwortlich. Er leitet die Veranstaltungen der Gemeinschaft.
Der Vorsitzende ist der erste Vertreter der Gemeinschaft nach
innen und nach außen.

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2) Der Vorsitzende ist für die Einhaltung von Satzung und
Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
3) Der Vorsitzende kann jederzeit alle Mitglieder zur
Durchführung der Vorhaben der Gemeinschaft heranziehen.
4) Die rechtsgeschäftliche Vollmacht des Vorsitzenden erstreckt
sich auf Verpflichtungen bis 150 Euro pro Kostenstelle.
5) Der Vorsitzende ist der Mitgliederversammlung jederzeit
Rechenschaft über die Arbeit des Vorstands schuldig. Gegen
Beschlüsse, die der Vorstand ohne Rücksprache mit der
Mitgliederversammlung gefällt hat, kann auf der nächsten
Mitgliedersammlung Berufung eingelegt werden.
6) Bei Vergehen während Veranstaltungen oder Nutzung der
Räumlichkeiten der „Nerd Life Balance“, die gegen die
Rechtsgrundlage der Bundesrepublik Deutschland verstoßen
und/ oder grob fahrlässig bzw. mit Vorsatz gegen Leib und/oder
Besitz der Mitglieder der „Nerd Life Balance“ und/oder gegen
jeden Interessenten von StraSystUa gerichtet sind, kann der
Vorsitzende von Ermahnung, über Alkoholverbot bis zum
Ausschluss der Veranstaltung gegen den Beschuldigten
entscheiden. In einem solchen Fall ist zu erwägen, den
Beschuldigten vor die Mitgliederversammlung zu laden bzw. je
nach Schwere des Vergehens ein Strafverfahren einzuleiten.

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§ 14: Stellvertretender Vorsitzender
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei
dessen Abwesenheit und ist entsprechend an alle Vorgaben
dieser Satzung und Geschäftsordnung gebunden. Er hat sich
stets mit dem Vorsitzenden abzusprechen und dient als
Vertretung der Gemeinschaft nach innen und nach außen.
§ 15: Schriftführung
1) Der Amtsinhaber (Schriftwart) ist für den allgemeinen
Schriftverkehr der Gemeinschaft verantwortlich und vertritt den
stellvertretenden Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Als
Vertretung ist er entsprechend an alle Vorgaben dieser
Satzung und Geschäftsordnung gebunden.
2) Auf den Mitgliederversammlungen obliegt ihm die
Protokollführung, soweit nicht der Vorsitzende im Einzelfall ein
anderes Mitglied damit betraut. Das von der
Mitgliederversammlung genehmigte Protokoll ist mit einer
Ausfertigung in maschineller Form und vom Schriftwart sowie
einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterschrieben zu den
Akten zu nehmen. Die Anwesenheitsliste ist im Original mit
Unterschrift jedes Teilnehmers aufzubewahren. Das Protokoll
muss vor allem enthalten:
a) Anwesenheitsliste
b) vollständige Tagesordnung
c) den Inhalt der wesentlichen Erklärungen
d) Anträge im Wortlaut
e) sämtliche Abstimmungsergebnisse
Das Protokoll soll den Verlauf der Diskussion wiedergeben,
aber letztlich als Ergebnisprotokoll geführt werden.
3) Der Amtsinhaber führt den Beschlussordner. Jeder Eintrag im
Beschlussordner muss vom Vorsitzenden gegengezeichnet
werden.
4) Der Amtsinhaber verwaltet die Mitgliederkartei.

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5) Der Amtsinhaber gibt auf jeder Mitgliederversammlung einen
Überblick über die eingegangene Post und verliest
Einladungen.
6) Der Amtsinhaber führt in Abstimmung mit dem Vorstand den
Belegungsplan für die Räumlichkeiten des Vereins und
verantwortet die Pflege des Inhalts der Hausordnung in
Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Hausordnung wird in Abstimmung mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen des Vermieters und den Vorgaben des
Vorstandes gepflegt.
§ 16: Kassenführung
1) Die Amtsinhaber verwalten Finanzen und die
Gemeinschaftskasse. Sie haben über alle Einnahmen und
Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen. Für jede Ausgabe
muss eine Quittung vorhanden sein.
2) Die Amtsinhaber erheben den Mitgliedsbeitrag. Sie sind
berechtigt, von der Mitgliederversammlung in ihrer Höhe
festgelegte, Beireitungen und Mahngebühren zu erheben.
3) Die Amtsinhaber haben auf jeder Mitgliederversammlung
einen kurzen Bericht über die Lage sämtlicher Konten der
Gemeinschaftskasse, sowie den Veränderungen zur
vorherigen Mitgliederversammlung zu geben.
4) Die Amtsinhaber führen den ihren Aufgabenbereich
betreffenden Schriftverkehr und archivieren diesen in einem
separaten Ordner.

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IV. Ämter.
§ 17: Sonstige Ämter
1) Zur Entlastung des Vorstandes können vom Vorstand oder von
der Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder für besondere
Aufgaben bestimmt werden.
2) Wenn Mitglieder einem Themengebiet besondere
Aufmerksamkeit zukommen lassen möchten, können vom
Vorstand oder von der Mitgliederversammlung Ressorts
eingerichtet werden.
3) Jedem Ressort wird der Name des Themengebietes
zugeschrieben und ein Ressortleiter wird eingesetzt.
4) Jeder Ressortleiter verantwortet eigenverantwortlich sein
Themengebiet, soweit es der Satzung nicht widerspricht.
5) Jeder Ressortleiter ist dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung jederzeit rechenschaftspflichtig.
6) Die Ressortleiter müssen auf Verlangen der
Mitgliederversammlung durch diese bestätigt werden und
unterliegen denselben Bestimmungen wie andere Ämter,
soweit im §17 nicht anders vermerkt.
V. Veranstaltungen.
§ 18: Allgemeines
Veranstaltungen der „Nerd Life Balance“ sind alle vom
Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Zusammenkünfte der Mitglieder und deren Gäste.

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VI. Strafen.
§ 19: Strafbefugnis
1) Der Vorsitzende kann bei undiszipliniertem Verhalten auf der
Mitgliederversammlung notfalls Redeverbot erteilen. Weiterhin
kann der Vorsitzende Mitglieder aufgrund grob störenden und
der Satzung und Geschäftsordnung der „Nerd Life
Balance“ widersprechenden Verhaltens von Veranstaltungen
verweisen. In beiden Fällen zieht dies ein Strafverfahren nach
sich.
2) Die Mitgliederversammlung kann auf Ermahnung, Beireitung
bis zur Höhe von zwei monatlichen Mitgliedsbeiträgen oder
einfachen Verweis erkennen. Daneben kann sie Auflagen
erteilen. Jede dieser Stufen kann nur einmal zu einem zum
selben Themengebiet gehörenden Streitfall erteilt werden. Bei
der dritten Verfehlung zu einem Themengebiet muss die
Mitgliederversammlung über einen Ausschluss entscheiden.
Daneben kann sie unter anderem folgende Auflagen erteilen:
a) Alkoholverbot bei Veranstaltungen
b) Ausschluss von Veranstaltungen auf Zeit
c) Entzug von Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung
d) Ausschluss aus dem Verein auf Zeit
e) Ausschluss aus dem Verein auf Lebenszeit
VII. Beiträge.
§ 20: Beitragsbemessung
1) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
2) Wenn von der Mitgliederversammlung nicht anders festgelegt,
beträgt die Standard-Summe des Mitgliedsbeitrags für
Vollmitglieder 50,00 € und für Basismitglieder 25,00 €.
3) Sowohl Vollmitglieder als auch Basismitglieder gelten als
ordentliche Mitglieder im Rahmen dieser Satzung und
Geschäftsordnung.

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4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann mit einer 2/3 Mehrheit
durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
5) Bei Vergabe eines Sondernutzungsrechtes mit fest
zugesicherten Nutzungstagen pro Monat, ist der
Mitgliedsbeitrag bei den Empfängern des
Sondernutzungsrechtes entsprechend der zugesicherten
Nutzungstage anzupassen und auf die Standard-Summe des
Beitrags aufzurechnen. Der dafür notwendige
Berechnungsschlüssel wird von den Kassenverantwortlichen
erstellt.
VIII. Räumlichkeiten.
§ 21: Raumnutzungsvereinbarung
1) Der Vorstand ist für die Erstellung eines Raumbelegungs-
/Raumnutzungsplans zuständig. Dem Schriftwart obliegt die
Pflege und Aktualisierung des Plans. Der Raumbelegungs-
/Raumnutzungsplan ist für jedes Mitglieder digital und als
Aushang zugänglich zu machen.
2) Jedes Mitglied und jeder Gast ist an die Hausordnung zur
Nutzung der Räumlichkeiten der „Nerd Life
Balance“ gebunden.
3) Der Schriftwart erstellt ein digitales Dokument als
Raumbelegungs-/Raumnutzungsplan, in dem jedes
ordentliche Mitglied Reservierungen vornehmen kann.
Wenn der Zugang zu diesem digitalen Dokument nicht möglich
ist, kann jedes ordentliche Mitglied beim Schriftwart eine
Nutzung schriftlich einreichen und diese wird als Reservierung
verzeichnet.
Dabei haben Vollmitglieder jedenfalls den Vorzug vor
Basismitgliedern.
Reservierungen von Basismitgliedern sind daher stets unter
Vorbehalt zu betrachten und greifen nur, wenn nicht mit fünf
Werktagen Vorlauf ein Vollmitglied die Raumnutzung
beansprucht.

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4) Eine Reservierung kann maximal mit vier Wochen Vorlauf
vorgenommen werden. Dabei sind ggf. vergebene
Sondernutzungsrechte zu beachten.
5) Die Mitgliederversammlung kann ein Sondernutzungsrecht,
mit fest zugesicherten Nutzungstagen für die Räumlichkeiten
der „Nerd Live Balance“, für ordentliche Vollmitglieder,
vergeben. Diese Sondernutzung muss unter Angaben der
Bewegründe, der Art der Nutzung, des Themas, der Dauer und
der gewünschten Tage pro Monat beantragt werden.
6) Das Sondernutzungsrecht gilt auf unbestimmte Zeit, außer es
wird von der Mitgliederversammlung explizit anders bestimmt.
7) Das Sondernutzungsrecht muss mit 3/4 Mehrheit auf der
Mitgliederversammlung beschlossen werden und kann nur mit
einer 3/4 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung wieder
entzogen werden.
8) Die Tage der Sondernutzung werden entweder direkt bei der
Beantragung durch den Antragssteller festgelegt oder sie
müssen mit mindestens zwei Kalenderwochen Vorlauf zum
nächsten ersten des folgenden Kalendermonats durch den
Antragsteller beim Schriftwart schriftlich eingereicht und somit
fest angemeldet werden.
Die Anmeldung wird vom Schriftwart gegengezeichnet und im
Raumbelegungs-/Raumnutzungsplans als Reservierung
eingetragen.
Bei Verletzung dieser Meldefrist entfällt das
Sondernutzungsrecht für den entsprechenden Monat.

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IX. Änderungen und Schlussbestimmungen.
§ 22: Änderungen
1) Anträge auf Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
müssen dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor
Beginn der darüber befindenden Mitgliederversammlung
vorliegen.
2) Der Vorsitzende muss binnen einer Woche alle Mitglieder vom
Inhalt der Anträge schriftlich benachrichtigen.
3) Diese Geschäftsordnung kann nur von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden,
wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
§23: Inkrafttreten
1) Alle dieser Geschäftsordnung entgegenstehenden Beschlüsse
sind nichtig.
2) Diese Geschäftsordnung tritt ab 15.12.2022 in Kraft.

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